Unmittelbar gilt der Tarifvertrag der Länder (TV-L) nur für Tarifbeschäftigte, die Mitglied bei einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb z.B. DBSH e.V. (oder ver.di) sind. Mittelbar gilt er aber üblicherweise auch für die übrigen Arbeitnehmenden, weil in den Arbeitsverträgen häufig Bezug auf den TV-L genommen wird. Auf diese Weise betrifft er rund 3,5 Millionen Beschäftigte. Zusätzlich zum TV-L werden in dieser Einkommensrunde auch die Tarifverträge für Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende und dual Studierende im Landesdienst verhandelt.
Sozialarbeiter*innen, welche nach TV-L beschäftigt sind arbeiten beispielsweise in Landesjugendämtern, in Justizvollzugsanstalten, Sozialberatungen an Hochschulen und Universitäten, Landesbehörden und Landeskrankenhäusern. Sozialarbeiter*innen mit staatlicher Anerkennung sind ab der Entgeltsgruppe S11b eingruppiert.
Der TV-L wird mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verhandelt. In der TdL sind, bis auf Hessen, alle Bundesländer organisiert. Der Tarifvertrag der Länder gilt somit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Bundesländer bis auf Hessen. Für Hessen wird ein eigenständiger Tarifvertrag verhandelt (TV-H).
Aktueller TV-L SuE:
Forderungen & Erwartungen
Die Forderungen
Entgelt:
- Erhöhung der Tabellenentgelte der Beschäftigten um 7 Prozent, mindestens aber 300 Euro monatlich, bei einer Laufzeit von 12 Monaten
- Erhöhung der Zeitzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 TV-L um jeweils 20 Prozentpunkte und Errechnung auf der Basis der individuellen Stufe, mindestens jedoch der Stufe 3
- Erhöhung der Entgelte der Auszubildenden, Studierenden, Praktikantinnen und Praktikanten um 200 Euro monatlich bei einer Laufzeit von 12 Monaten
Auszubildende und Studierende:
- Übernahme der Auszubildenden und dual Studierenden nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung unbefristet und in Vollzeit im erlernten Beruf
- Tarifierung der Arbeitsbedingungen der studentischen Beschäftigten, insbesondere: einheitliches Mindeststundenentgelt von 17 Euro im ersten Beschäftigungsjahr, 18 Euro im zweiten Beschäftigungsjahr und 19 Euro ab dem dritten Beschäftigungsjahr (Beginn ab dem ersten Arbeitsvertrag); Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten für jeden einzelnen Vertrag; Mindeststundenumfang von 40 Stunden pro Monat (Unterschreitung nur auf Antrag der Beschäftigten)
Die Erwartungen
Beschäftigte:
- Angleichung der Arbeitsbedingungen im Tarifgebiet Ost an das Tarifgebiet West, insbesondere: Regelung zur ordentlichen Unkündbarkeit, Angleichung der Arbeitszeit an Unikliniken
- Erhöhung der Attraktivität der Arbeitsbedingungen im Länderbereich, insbesondere durch stufengleiche Höhergruppierung und Erhöhung der Wechselschicht- und Schichtzulagen nach dem Vorbild des TVöD
- Mitgliedervorteilsregelung: ein zusätzlicher freier Tag für Gewerkschaftsmitglieder
- Einführung eines Sonderkündigungsrechts der Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 52 TV-L)
- Einstieg in Verhandlungen zur Reform der Entgeltordnung Länder
- Umsetzung der Verhandlungszusage zum TV EntgO-L aus 2019, insbesondere zur vollständigen Einführung der Paralleltabelle für tarifbeschäftigte Lehrkräfte
Auszubildende, Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten:
- Übernahme in Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung
- Mobilitätszuschuss als Wahlmodell: Übernahme des Deutschlandtickets oder Tankkostenzuschuss in Höhe von 50 Euro
- Tarifierung der praxisintegriert dual Studierenden
Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger:
- zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Verhandlungsergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemfänger der Länder und Kommunen
Warnstreikfreigabe für die Zeit vom 17.01.2026 bis 11.02.2026
Die Freigabe umfasst alle Tarifbeschäftigten, die unter das verhandelte Tarifrecht (TV-L, TV-L-Forst, Pkw-Fahrer-TV-L, TV ITDZ) fallen. Die Auszubildenden, Praktikanten sowie dual Studierende nach dem TVA-L (BBiG, Pflege, Gesundheit), TVPrakt-L sowie TVdS-L sind von dieser Streikfreigabe ebenfalls umfasst. Bei einer Streikteil-nahme von Auszubildenden ist zu beachten, dass in den meisten Berufsausbildungs-ordnungen eine maximale Anzahl von Fehltagen geregelt ist, die noch zur Ablegung der Abschlussprüfung berechtigen. Streiktage werden zu diesen Fehltagen gerechnet. An Berufsschultagen kann nicht gestreikt werden, da Schulpflicht besteht.
Wie kann ich streiken?
1. Für Warnstreikteilnahme anmelden: Streikanmeldung TV-L 2025/26
Über den Anmeldelink kann die Teilnahme bei Warnstreiks oder auch eigene Streikaktion angemeldet werden.
Mit der Anmeldung kann ihre Streikberechtigung in der aktuellen Tarifverhandlung und somit ihr Recht auf Streikgeld geprüft werden. Bitte halten Sie daher ihre persönlichen Daten aktuell. Änderungen können sie hier vornhemen:
Veränderungsmitteilung - Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. - DBSH
Über die Anmeldung werden Daten erfasst, die für Streikgeldabrechnung wichtig sind. Daher bitte unbedingt, im Voraus anmelden, wenn Streikgeld ausgezahlt werden soll!
Streikgeld wird nur an DBSH-Mitglieder ausgezahlt.
Noch nicht beim DBSH? Dann werde gleich hier Mitglied!
Online-Beitritt - Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. - DBSH
2. Streiken gehen.
Die Termine für Streikaktionen in Baden-Württemberg verschiedener Veranstalter*innen werden auch auf dieser Seite veröffentlicht.
3. Einreichung der Dokumente für Streikgeldauszahlung.
Damit Streikgeld ausgezahlt werden kann, bitte einen Nachweis zu deinem Gehaltsausfall aufgrund des Streiks an Herr Altehage buchhaltung(at)dbsh(dot)net schicken.
Siehe weiter unten auch Fragen und Antworten zu Tarifverhandlungen und Streik!