Unmittelbar gilt der Tarifvertrag der Länder (TV-L) nur für Tarifbeschäftigte, die Mitglied bei einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb z.B. DBSH e.V. (oder ver.di) sind. Mittelbar gilt er aber üblicherweise auch für die übrigen Arbeitnehmenden, weil in den Arbeitsverträgen häufig Bezug auf den TV-L genommen wird. Auf diese Weise betrifft er rund 3,5 Millionen Beschäftigte. Zusätzlich zum TV-L werden in dieser Einkommensrunde auch die Tarifverträge für Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende und dual Studierende im Landesdienst verhandelt.
Sozialarbeiter*innen, welche nach TV-L beschäftigt sind arbeiten beispielsweise in Landesjugendämtern, in Justizvollzugsanstalten, Sozialberatungen an Hochschulen und Universitäten, Landesbehörden und Landeskrankenhäusern. Sozialarbeiter*innen mit staatlicher Anerkennung sind ab der Entgeltsgruppe S11b eingruppiert.
Der TV-L wird mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verhandelt. In der TdL sind, bis auf Hessen, alle Bundesländer organisiert. Der Tarifvertrag der Länder gilt somit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Bundesländer bis auf Hessen. Für Hessen wird ein eigenständiger Tarifvertrag verhandelt (TV-H).
Aktueller TV-L SuE: