Tarif und Streik
Die Tarifverhandlungen haben einen guten Abschluss gefunden
Die Ergebnisse der Tarifverhandlungen 2023
In der Nacht vom 22. auf den 23. April konnten sich die Verhandlungspartner*innen in der vierten Tarifverhandlung zwischen den Gewerkschaften und Bund und Kommune auf einen Abschluss einigen.
"[...] im Laufe der Schlichtung hat die Möglichkeit eines Tarifabschlusses ohne Urabstimmung und Vollstreik wieder an Wahrscheinlichkeit gewonnen. Alle haben sich bewegt. So ist heute ein Ergebnis vereinbart worden, dass ganz deutlich dem Willen der Gewerkschaften entspricht, den Beschäftigten im öffentlichen Dienst deutliche und notwendige Einkommenserhöhungen zu verschaffen." Volker Geyer, Tarifchef des dbb
In Kürze:
3.000 Euro Inflationsausgleichsgeld
Die Beschäftigten erhalten mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat, 1.240 Euro. Bei Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD oder TVA-Wald-Bund fallen, beträgt der Inflationsausgleich 2023 620 Euro. § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend.
Hinzu kommen für Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, monatliche Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 in Höhe von 220 Euro. Im Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD und TVA-Wald-Bund betragen die monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro. § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend
Auszubildende, Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten erhalten die genannten Beträge jeweils zur Hälfte.
Mindestens 340 Euro mehr
Die Tabellenentgelte werden zum 1. März 2024 um einen Sockelbetrag von 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht. Sollte dabei keine Erhöhung um 340 Euro erreicht werden, wird der Erhöhungsbetrag auf mindestens 340 Euro gesetzt.
Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden ab dem 1. März 2024 einheitlich um 11,5 Prozent erhöht.
Die Laufzeit des Tarifvertrags beträgt 24 Monate.
Auszubildende, Student*innen & Partikant*innen
Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD, die monatlichen Entgelte nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TVSöD sowie das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD werden ab dem 1. März 2024 um 150 Euro erhöht.
Übernahme Auszubildende
§ 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – (Übernahme von Auszubildenden) wird ab dem 1. Januar 2023 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Altersteilzeit
Die Regelungen zur Inanspruchnahme der Altersteilzeit werden nicht verlängert. Die Gewerkschaften hatten eine Verlängerung eingefordert. Die Arbeitgeberseite war hierzu aller-
dings nicht bereit.
Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen
Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Beschäftigten als auch einzelnen Beschäftigten abweichend von dem sich aus der nach § 16 (VKA), § 17 Abs. 4 und 4a, § 51 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Ferner wird eine Öffnungsklausel vereinbart, um durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Zulagen bzw. Zuschläge zum Beispiel für Dienste zu ungünstigen Zeiten gewähren zu können.
Nahverkehr
Die Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Rheinland-Pfalz verpflichten sich, die Tabellenerhöhung im TVöD zu übernehmen. Das gilt auch für die Inflationsausgleichszahlung.
Tabelle TVöD-SuE ab März 2024
Fragen und Antworten zu Tarifverhandlungen und Streik
Streikberechtigt bedeutet ein Anspruch auf Streikgeld, wenn während der Arbeitszeit gestreikt wird. Streikberechtigt sind immer nur die Arbeitnehmer*innen, die nach dem Tarif bezahlt werden, der aktuell verhandelt wird. Im aktuellen Tarifstreik mit Bund und Kommunen sind alle Beschäftigten im TVöD streikberechtigt.
Nachdem das Schlichtungsverfahren abgeschlossen ist, wird eine vierte Tarifverhandlung eröffnet und die Schlichtungsempfehlung vorgelegt. Wenn einer der Verhandlungsparteien - auf Arbeitnehmer*innen oder Arbeitgeber*innenseite - die Schlichtungsempfehlung ablehnt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es zu einer Urabstimmung kommt.
In einer ersten Urabstimmung werden alle streikberechtigten DBSH-Mitglieder befragt, ob sie in einen unbefrsiteten Arbeitskampf eintreten wollen. Stimmen mehr als 75% für JA, kann eine Streikfreigabe für einen unbefristeten Streik erteilt werden.
Kommt es bei weiteren Tarifverhandlungen schließlich zu einer Einigung, gibt es eine zweite Urabstimmung. In dieser werden wieder alle streikberechtigten DBSH-Mitglieder befragt, ob sie die Tarifeinigung annehmen und den Arbeitskampf benden wollen. Stimmen mehr als 25% für JA, wird der Arbeitskampf beendet.
Alle streikberechtigten DBSH-Mitglieder werden automatisch postalisch angeschrieben und zur Urabstimmung aufgrufen. Die Wahl ist geheim.
Ja. Auch Arbeitnehmer*innen die nicht streikberechtigt sind oder auch vom Streikrecht ausgeschlossen sind (z.B. Beamt*innen, Arbeitnehmer*innen bei kirchlichen Träger*innen) dürfen in ihrer Freizeit an Streiks, Demos und Aktionen teilnehmen.
Wir möchten an dieser Stelle zu solidarischen Streikteilnahmen ermutigen!
Streikgeld wird nur an streikende, streikberechtigte DBSH-Mitglieder ausgezahlt, die in einem Tarif beschäftigt sind, der von den aktuellen Tarifverhandlungen betroffen ist.
Nachdem die dritten Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt wurden, können die Arbeitnehmer*innen oder Arbeitgeber*innen eine Schlichtung anrufen. Diese von besteht aus einer Schlichtungskommission mit Vertreter*innen, die die Gewerkschaften und Arbeitgeber*innen erwählen. Das Ziel der Schlichtung ist eine Schlichtungsempfehlung für folgende vierte Tarifverhandlung. Während des Schlichtungsprozesses besteht Friedenspflicht d.h. es gibt keine Streikfreigabe. Wird die Schlichtunsgempfehlung abgelehnt kann es zu einer Urabstimung aller Gewerkschaftsmitglieder kommen.
1. Streikausweis gleich Streiknachweis
Wenn wir zum Streik aufgerufen haben und Sie mit uns gemeinsam für bessere Bedingungen einstehen, dann erhalten Sie am Streiktag einen Streikausweis von der örtlichen Streikleitung. Ihre personenbezogenen Daten füllen Sie dafür bitte selbst aus und die örtliche Streikleitung wird das Datum, Beginn und Ende des Streiks vermerken. Wichtig für Sie ist, dass der Streikausweis von der Streikleitung unterschrieben wird.
2. Nachweis Gehaltsabzüge
Zum Nachweis, ob und in welcher Höhe Gehaltsabzüge infolge der Maßnahme zu beklagen sind, ist für jedes Einzelmitglied die entsprechende Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung vorzulegen. Hilfsweise kann dies auch durch eine schriftliche Bestätigung der Dienststelle geschehen. Erst wenn auch dieses trotz aller Bemühungen nicht erreicht werden kann, ist der Gehaltsabzug durch eine eidesstattliche Versicherung nachzuweisen. Bitte senden Sie Ihren Streikausweis gemeinsam mit der Bescheinigung des Arbeitgerbers über den Verdienstausfall an die Geschäftsstelle. Das Streikgeld erhalten Sie direkt von uns überwiesen.
3. Dokumente einreichen
Den Streikausweis und den Nachweis zum Gehaltsabzug bitte an die Bundesgeschäftstelle Herr Altehage schicken buchhaltung(at)dbsh(dot)net schicken. Bei Fragen ist Herr Altehage unter +49 (0)30 288 75 63 - 13 erreichbar.
Die Streikgeldunterstützung aus dem Arbeitskampffonds beträgt für den ordentlichen Streik bis zu 50,- Euro je Streiktag und Einzelmitglied. Bei Warnstreiks werden je Stunde und Einzelmitglied 10,- Euro, höchstens 50,- Euro pro Tag, Streikgeld gewährt. Dauert der Streik nicht den ganzen Tag, wird eine Stundenberechnung vorgenommen. Gleiches gilt für Warnstreiks bei einer Streikdauer von weniger als einer vollen Stunde. Dauert die Maßnahme weniger als 30 Minuten, wird abgerundet, dauert sie länger als 30 Minuten, wird aufgerundet.
Die Streikgeldunterstützung ist im Grundsatz in der dbb Streikgeldunterstützungsordnung geregelt.
Nach Auffassung der Gewerkschaften müssen sich Streikende, auch wenn die Streikmaßnahmen auf einige Stunden beschränkt sind, grundsätzlich nicht am Zeiterfassungsgerät zum Streik „ausstempeln", da sie sich sonst in Freizeit befinden.
Ausnahme: Anderslautende Regelung in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung.
Zeiterfassungsgeräte oder Ähnliches
Grundsätzlich müssen sich Streikende am Zeiterfassungsgerät nicht zum Streik "ausstempeln" (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli2005, AZ: 1 AZR 133/04). Gestreikt wird grundsätzlich während der Arbeitszeit. Wer sich ausstempelt, befindet sich jedoch in Freizeit. Es reicht, wenn Sie sich mündlich bei Ihren Kolleg*innen oder den jeweiligen Vorgesetzten "zum Streik" abmelden. Etwas Anderes gilt nur, wenn vor Ort eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung gilt, die ein Ausstempeln z. B. auch während eines Streiks vorsieht. Im Regelfall folgen die Arbeitgeber jedoch der gegenteiligen Rechtsauffassung.
Und falls Sie sich doch ausstempeln? Dann weisen wir auf Folgendes hin:
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber für die Zeit der Streikteilnahme anteilig das Entgelt einbehalten. Zum Ausgleich erhalten Sie Streikgeld von DBSH. Wird nun durch das Ausstempeln gleichzeitig ein "Minus" auf dem Arbeitszeitkonto verbucht, so bedeutet dies, dass der Arbeitgeber einen doppelten Abzug vornimmt (Arbeitszeit und Entgelt). Dies ist nicht zulässig. Die Beschäftigten sollten in diesem Fall darauf bestehen, dass nur Entgelt einbehalten wird. Wird nur die Zeit der Streikteilnahme als "Minus" gewertet ohne gleichzeitig Entgelt einzubehalten, können Sie kein Streikgeld von uns erhalten, denn Voraussetzung für den Erhalt von Streikgeldunterstützung ist immer der Nachweis eines Entgeltabzugs. Weiter darf der Arbeitgeber auch nicht von seinen Beschäftigten fordern, die "ausgestempelte" Zeit nachzuarbeiten.
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