Landesverband Baden-Württemberg

Tarif und Streik


Einkommensrunde TVöD Bund und Kommune 2025

Die Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst auf Bundes- und Kommunalebene haben mit den Forderungsformulierung von dbb gemeinsam mit ver.di am 09.10.2024 in Berlin den Auftakt gemacht. Betroffen sind von diesen Verhandlungen 1,7 Million Tarifbeschäftigte in Deutschland.


Forderungen und Erwartungen

„Ja, unsere Forderungen sind ambitioniert, aber sie sind keineswegs zu hoch. Sie messen sich an dem, was ein zukunftsfähiger ö entlicher Dienst braucht, und nicht an dem, was sich Bundesinnenministerin und Bundes nanzminister sowie Stadtkämmerer wünschen würden. Wir brauchen endlich Entlastung für die Kolleginnen und Kollegen, die unser Land am Laufen hal- ten und die Arbeit der 570.000 fehlenden Beschäftigten im ö entlichen Dienst miterledigen."

dbb Chef Ulrich Silberbach, Pressekonferenz dbb und ver.di am 09. Okt. 2024

Forderungen

  • Die Tabellenentgelte der Beschäftigten sollen um 8 %, mindestens aber min. um 350 Euro monatlich erhöht werden.
  • Die prozentuale Bewertung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit soll angehoben werden.
  • Verdopperlung der tariflich geregelten Rufbereitschaftsentgelte
  • Erhöhung der Entgelte der Auszubildenden, dual Studierenden, Praktikantinnen/Praktikanten um 200 Euro monatlich
  • Unbefristete Übernahme der Auszubildenden und Studierenden nach erfolgreichem Abschluss in Vollzeit im erlernten Beruf
  • Zusätzlich drei freie Tage (§ 26 TVöD) zum Ausgleich für die hohe Verdichtung der Arbeit

  • Zusätzlicher freier Tag für Gewerkschaftsmitglieder

  • Einrichtung eines „Mehr-Zeit-für-mich-Kontos“: kann von den Beschäftigten insbesondere für eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit, zusätzliche freie Tage oder längere Freistellungsphasen genutzt werden

  • Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte bereits bei Überschreitung der individuell verein- barten wöchentlichen Arbeitszeit

  • Einrechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen bei Wechselschichtarbeit in die Arbeitszeit in den Besonderen Teilen Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen

  • Neuregelung der Altersteilzeit unter Einbeziehung einer Vorrangregelung für besonders belastete Beschäftigte für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand

  • Die Laufzeit soll 12 Monate betragen.

Erwartungen

  • Teilzeitbeschäftigte: Vereinbarung eines individuellen Rechts auf Erhöhung der Arbeitszeit bis zur Vollzeitarbeit

  • Angleichung der Arbeitsbedingungen Ost an West

  • Umgehende Umsetzung der Verhandlungsverpflichtung aus der Einkommensrunde 2020, wonach die Studienbedingungen von Studierenden in praxisintegrierten dualen Studiengängen für den Bereich des Bundes und für den Besonderen Teil Verwaltung der VKA tarifiert werden sollen

  • Auszubildende und Nachwuchskräfte, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sind der Stufe 2 zugeordnet

Die Forderungen und Erwartungen werden nicht an das Land Hessen gestellt.

Mehr Informationen und Details

Termine

9. Oktober 2024               Forderungsormulierung in Berlin

24. januar 2025                Erste Tarofverhandlung in Potsdam

17./18. Februar 2025       Zweite Tarifverhandlung

15. März 2025                  Dritte Tarifverhandlun

(Warn)streiks werden zwischen den Tarifverhandlungen stattfinden, sobald der dbb eine Warnstreikfreigabe erteilt hat. Die Warnstreikfreigabe sowie Termine der Warnstreiks werden hier veröffentlicht.


Jetzt Streikbeauftragte*r werden!

Damit sich DBSH-Mitglieder möglichst flächendeckend in Baden-Württemberg bei Streiks beteiligen können, braucht es Streikbeauftragte vor Ort. Diese Funktion kann von jedem Mitglied übernommen werden und kann einmalig oder mehrmals übernommen werden. Streikbeauftragte sind bei Streikaktionen vor Ort als Ansprechpersonen für alle streikbereiten DBSH-Mitglieder sowie Interessierte. Wenn Sie gerne bei Streiks als Streikbeauftragte*n unterstützen möchten, schreiben Sie uns an unter tarif@dbsh-bawue.de


Fragen und Antworten zu Tarifverhandlungen und Streik

Streikberechtigt bedeutet ein Anspruch auf Streikgeld, wenn während der Arbeitszeit gestreikt wird. Streikberechtigt sind immer nur die Arbeitnehmer*innen, die nach dem Tarif bezahlt werden, der aktuell verhandelt wird.

Nachdem das Schlichtungsverfahren abgeschlossen ist, wird eine vierte Tarifverhandlung eröffnet und die Schlichtungsempfehlung vorgelegt. Wenn einer der Verhandlungsparteien - auf Arbeitnehmer*innen oder Arbeitgeber*innenseite - die Schlichtungsempfehlung ablehnt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es zu einer Urabstimmung kommt.

In einer ersten Urabstimmung werden alle streikberechtigten DBSH-Mitglieder befragt, ob sie in einen unbefrsiteten Arbeitskampf eintreten wollen. Stimmen mehr als 75% für JA, kann eine Streikfreigabe für einen unbefristeten Streik erteilt werden.

Kommt es bei weiteren Tarifverhandlungen schließlich zu einer Einigung, gibt es eine zweite Urabstimmung. In dieser werden wieder alle streikberechtigten DBSH-Mitglieder befragt, ob sie die Tarifeinigung annehmen und den Arbeitskampf benden wollen. Stimmen mehr als 25% für JA, wird der Arbeitskampf beendet.

Alle streikberechtigten DBSH-Mitglieder werden automatisch postalisch angeschrieben und zur Urabstimmung aufgrufen. Die Wahl ist geheim.

Ja. Auch Arbeitnehmer*innen die nicht streikberechtigt sind oder auch vom Streikrecht ausgeschlossen sind (z.B. Beamt*innen, Arbeitnehmer*innen bei kirchlichen Träger*innen) dürfen in ihrer Freizeit an Streiks, Demos und Aktionen teilnehmen.
Wir möchten an dieser Stelle zu solidarischen Streikteilnahmen ermutigen!

 

Streikgeld wird nur an streikende, streikberechtigte DBSH-Mitglieder ausgezahlt, die in einem Tarif beschäftigt sind, der von den aktuellen Tarifverhandlungen betroffen ist.

Nachdem die dritten Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt wurden, können die Arbeitnehmer*innen oder Arbeitgeber*innen eine Schlichtung anrufen. Diese von besteht aus einer Schlichtungskommission mit Vertreter*innen, die die Gewerkschaften und Arbeitgeber*innen erwählen. Das Ziel der Schlichtung ist eine Schlichtungsempfehlung für folgende vierte Tarifverhandlung. Während des Schlichtungsprozesses besteht Friedenspflicht d.h. es gibt keine Streikfreigabe. Wird die Schlichtunsgempfehlung abgelehnt kann es zu einer Urabstimung aller Gewerkschaftsmitglieder kommen.

1. Vorabregistrierung online

Um die Streikberechtigung und somit auch das Recht auf Streikgeld vorab prüfen zu können, bitten wir um eine Vorabregistrierung online unter folgendem Link: Link wird eingestellt, wenn es eine Streikfreigabe gibt

2. Streikausweis gleich Streiknachweis

Wenn wir zum Streik aufgerufen haben und Sie mit uns gemeinsam für bessere Bedingungen einstehen, dann erhalten Sie am Streiktag einen Streikausweis von der örtlichen Streikleitung. Ihre personenbezogenen Daten füllen Sie dafür bitte selbst aus und die örtliche Streikleitung wird das Datum, Beginn und Ende des Streiks vermerken. Wichtig für Sie ist, dass der Streikausweis von der Streikleitung unterschrieben wird.

3. Nachweis Gehaltsabzüge

Zum Nachweis, ob und in welcher Höhe Gehaltsabzüge infolge der Maßnahme zu beklagen sind, ist für jedes Einzelmitglied die entsprechende Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung vorzulegen. Hilfsweise kann dies auch durch eine schriftliche Bestätigung der Dienststelle geschehen. Erst wenn auch dieses trotz aller Bemühungen nicht erreicht werden kann, ist der Gehaltsabzug durch eine eidesstattliche Versicherung nachzuweisen. Bitte senden Sie Ihren Streikausweis gemeinsam mit der Bescheinigung des Arbeitgerbers über den Verdienstausfall an die Geschäftsstelle. Das Streikgeld erhalten Sie direkt von uns überwiesen.

4. Dokumente einreichen

Den Streikausweis und den Nachweis zum Gehaltsabzug bitte an die Bundesgeschäftstelle Herr Altehage schicken buchhaltung(at)dbsh(dot)net schicken. Bei Fragen ist Herr Altehage unter +49 (0)30 288 75 63 - 13 erreichbar.

Die Streikgeldunterstützung aus dem Arbeitskampffonds beträgt für den ordentlichen Streik bis zu 50,- Euro je Streiktag und Einzelmitglied. Bei Warnstreiks werden je Stunde und Einzelmitglied 10,- Euro, höchstens 50,- Euro pro Tag, Streikgeld gewährt. Dauert der Streik nicht den ganzen Tag, wird eine Stundenberechnung vorgenommen. Gleiches gilt für Warnstreiks bei einer Streikdauer von weniger als einer vollen Stunde. Dauert die Maßnahme weniger als 30 Minuten, wird abgerundet, dauert sie länger als 30 Minuten, wird aufgerundet.

Die Streikgeldunterstützung ist im Grundsatz in der dbb Streikgeldunterstützungsordnung geregelt.

Nach Auffassung der Gewerkschaften müssen sich Streikende, auch wenn die Streikmaßnahmen auf einige Stunden beschränkt sind, grundsätzlich nicht am Zeiterfassungsgerät zum Streik „ausstempeln", da sie sich sonst in Freizeit befinden.
Ausnahme: Anderslautende Regelung in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung.

Zeiterfassungsgeräte oder Ähnliches

Grundsätzlich müssen sich Streikende am Zeiterfassungsgerät nicht zum Streik "ausstempeln" (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli2005, AZ: 1 AZR 133/04). Gestreikt wird grundsätzlich während der Arbeitszeit. Wer sich ausstempelt, befindet sich jedoch in Freizeit. Es reicht, wenn Sie sich mündlich bei Ihren Kolleg*innen oder den jeweiligen Vorgesetzten "zum Streik" abmelden. Etwas Anderes gilt nur, wenn vor Ort eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung gilt, die ein Ausstempeln z. B. auch während eines Streiks vorsieht. Im Regelfall folgen die Arbeitgeber jedoch der gegenteiligen Rechtsauffassung.

Und falls Sie sich doch ausstempeln? Dann weisen wir auf Folgendes hin:

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber für die Zeit der Streikteilnahme anteilig das Entgelt einbehalten. Zum Ausgleich erhalten Sie Streikgeld von DBSH. Wird nun durch das Ausstempeln gleichzeitig ein "Minus" auf dem Arbeitszeitkonto verbucht, so bedeutet dies, dass der Arbeitgeber einen doppelten Abzug vornimmt (Arbeitszeit und Entgelt). Dies ist nicht zulässig. Die Beschäftigten sollten in diesem Fall darauf bestehen, dass nur Entgelt einbehalten wird. Wird nur die Zeit der Streikteilnahme als "Minus" gewertet ohne gleichzeitig Entgelt einzubehalten, können Sie kein Streikgeld von uns erhalten, denn Voraussetzung für den Erhalt von Streikgeldunterstützung ist immer der Nachweis eines Entgeltabzugs. Weiter darf der Arbeitgeber auch nicht von seinen Beschäftigten fordern, die "ausgestempelte" Zeit nachzuarbeiten.

Weitere Informationen

Beschreibung: Download:
Rechte im Arbeitskampf
Notdienstvereinbarung
Zeiterfassung

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personNadine Rechlin

mail_outline streik(at)dbsh-bawue(dot)de

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