Tarif und Streik
Einkommensrunde TVöD Bund und Kommunen 2025

Die Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst auf Bundes- und Kommunalebene haben mit den Forderungsformulierung von dbb gemeinsam mit ver.di am 09.10.2024 in Berlin den Auftakt gemacht. Betroffen sind von diesen Verhandlungen 1,7 Million Tarifbeschäftigte in Deutschland.
Schlichtungsempfehlung liegt vor!
Am 28. März 2025 wurde die Schlichtung in der Einkommensrunde 2025 mit Bund und Kommunen beendet. Die Schlichter haben eine Einigungsempfehlung abgegeben.
Welche Entgelterhöhungen werden empfohlen?
Die Tabellenentgelte sollen in zwei Schritten steigen:
ab dem 1. April 2025 um 3%, mindestens aber 110 Euro
ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8%
Der Mindestbeitrag von 110 Euro führt zu einer überproportionalen Erhöhung des Tabellenentgelts in den allgemeinen Tabellen in den gesamten Entgeltgruppen 1 bis 5 sowie in Entgeltgruppe 6 bis zur Stufe 5, in Entgeltgruppe 7 bis zur Stufe 4, in Entgeltgruppe 8 bis zur Stufe 3, in Entgeltgruppe 9a bis zur Stufe 2 und in Entgeltgruppe 9b Stufe 1. So kommen im ersten Schritt prozentuale Erhöhungen von bis zu 4,67 % zustande.
Die Gewerkschaften dbb und ver.di hatten 8% und mindestens 350 Euro gefordert.
Wie geht es weiter?
Nun liegt es an den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, ob sie die Schlichtungsempfehlung annehmen und somit die Tarufverhandlungen beenden. Sollten die Gewerkschaften die Empfehlung ablehnen kommt es zu einer Urabstimmung. In einer Urabstimmung werden alle streikberechtigten Gewerkschaftsmitglieder (inklusiv. DBSH-Mitglieder) befragt, ob sie in einen unbefrsiteten Arbeitskampf eintreten wollen. Stimmen mehr als 75% für JA, kann eine Streikfreigabe für einen unbefristeten Streik erteilt werden.
Gesamte SchlichtungsempfehlungSignal-Gruppe für streikinteressierte Sozialarbeiter*innen

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Signal-Gruppe
Termine - Warnstreik & Aktionen
Aktuell ist keine Streikphase
Forderungen und Erwartungen
„Ja, unsere Forderungen sind ambitioniert, aber sie sind keineswegs zu hoch. Sie messen sich an dem, was ein zukunftsfähiger ö entlicher Dienst braucht, und nicht an dem, was sich Bundesinnenministerin und Bundes nanzminister sowie Stadtkämmerer wünschen würden. Wir brauchen endlich Entlastung für die Kolleginnen und Kollegen, die unser Land am Laufen hal- ten und die Arbeit der 570.000 fehlenden Beschäftigten im ö entlichen Dienst miterledigen."
dbb Chef Ulrich Silberbach, Pressekonferenz dbb und ver.di am 09. Okt. 2024
Forderungen
- Die Tabellenentgelte der Beschäftigten sollen um 8 %, mindestens aber min. um 350 Euro monatlich erhöht werden.
- Die prozentuale Bewertung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit soll angehoben werden.
- Verdopperlung der tariflich geregelten Rufbereitschaftsentgelte
- Erhöhung der Entgelte der Auszubildenden, dual Studierenden, Praktikantinnen/Praktikanten um 200 Euro monatlich
- Unbefristete Übernahme der Auszubildenden und Studierenden nach erfolgreichem Abschluss in Vollzeit im erlernten Beruf
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Zusätzlich drei freie Tage (§ 26 TVöD) zum Ausgleich für die hohe Verdichtung der Arbeit
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Zusätzlicher freier Tag für Gewerkschaftsmitglieder
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Einrichtung eines „Mehr-Zeit-für-mich-Kontos“: kann von den Beschäftigten insbesondere für eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit, zusätzliche freie Tage oder längere Freistellungsphasen genutzt werden
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Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte bereits bei Überschreitung der individuell verein- barten wöchentlichen Arbeitszeit
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Einrechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen bei Wechselschichtarbeit in die Arbeitszeit in den Besonderen Teilen Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen
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Neuregelung der Altersteilzeit unter Einbeziehung einer Vorrangregelung für besonders belastete Beschäftigte für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand
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Die Laufzeit soll 12 Monate betragen.
Erwartungen
-
Teilzeitbeschäftigte: Vereinbarung eines individuellen Rechts auf Erhöhung der Arbeitszeit bis zur Vollzeitarbeit
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Angleichung der Arbeitsbedingungen Ost an West
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Umgehende Umsetzung der Verhandlungsverpflichtung aus der Einkommensrunde 2020, wonach die Studienbedingungen von Studierenden in praxisintegrierten dualen Studiengängen für den Bereich des Bundes und für den Besonderen Teil Verwaltung der VKA tarifiert werden sollen
-
Auszubildende und Nachwuchskräfte, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sind der Stufe 2 zugeordnet
Die Forderungen und Erwartungen werden nicht an das Land Hessen gestellt.
Mehr Informationen und DetailsTermine - Tarifverhandlungen

9. Oktober 2024 Forderungsormulierung in Berlin
24. Januar 2025 Erste Tarifverhandlung in Potsdam
17./18. Februar 2025 Zweite Tarifverhandlung
17. März 2025 Dritte Tarifverhandlung
(Warn)streiks werden zwischen den Tarifverhandlungen stattfinden.
Wie kann ich streiken?
1. Für Warnstreikteilnahme anmelden: Streikmeldung TVöD 2025
Über den Anmeldelink kann die Teilnahme bei Warnstreiks oder auch eigene Streikaktion angemeldet werden.
Mit der Anmeldung kann ihre Streikberechtigung in der aktuellen Tarifverhandlung und somit ihr Recht auf Streikgeld geprüft werden. Bitte halten Sie daher ihre persönlichen Daten aktuell. Änderungen können sie hier vornhemen:
Veränderungsmitteilung - Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. - DBSH
Über die Anmeldung werden Daten erfasst, die für Streikgeldabrechnung wichtig sind. Daher bitte unbedingt, im Voraus anmelden, wenn Streikgeld ausgezahlt werden soll!
Streikgeld wird nur an DBSH-Mitglieder ausgezahlt.
Noch nicht beim DBSH? Dann werde gleich hier Mitglied!
Online-Beitritt - Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. - DBSH
2. Streiken gehen.
Die Termine für Streikaktionen in Baden-Württemberg verschiedener Veranstalter*innen werden auch auf dieser Seite veröffentlicht.
3. Einreichung der Dokumente für Streikgeldauszahlung.
Damit Streikgeld ausgezahlt werden kann, bitte einen Nachweis zu deinem Gehaltsausfall aufgrund des Streiks an Herr Altehage buchhaltung(at)dbsh(dot)net schicken.
Siehe weiter unten auch Fragen und Antworten zu Tarifverhandlungen und Streik!
WarnstreikanmeldungJetzt örtliche Streikleitung werden
Damit sich DBSH-Mitglieder möglichst flächendeckend in Baden-Württemberg bei Streiks beteiligen können, braucht es Streikleitungen vor Ort. Diese Funktion kann von jedem Mitglied und einmalig oder mehrmals übernommen werden. Streikleiter*innen stehen bei Streikaktionen vor Ort als Ansprechpersonen für alle streikbereiten DBSH-Mitglieder sowie Interessierte zur Verfügung. Als StreikleiterÜin werden Sie in jeglichen Fragen von unserer Tarif- und Streikbeauftragten unterstützt. Wenn Sie gerne als Streikleiter*in unterstützen möchten, schreiben Sie uns an Frau Nieder unter nieder(at)dbsh(dot)net
Als Streikleitung für eine konkrete Streikaktion können Sie sich auch unter folgendem Link anmelden
Für Warntsreikteilnahme anmeldenFragen und Antworten zu Tarifverhandlungen und Streik
Grundsätzlich ist der Arbveitskampf durch das Grundgesetz Artikel 9 (3) garantiert. Streiken ist somit ein Grundrecht aller Arbeitnehmer*innen, abgesehen von Beamt*innen. Allerdings gibt es bestimmte Voraussetzungen, wann ein Streik auch als rechtmäßiger Streik gilt. Die Teilnahme an unrechtmäßigen Streiks kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen für Arbeitnehmer*innen führen.
Für die Streikbeteiligung an der Einkommensrunde TVöD Bund und Kommunen sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
1. Sie sind nach dem TVöD Bund und Kommunen (auch SuE) beschäftigt.
2. Der DBSH hat kommuniziert, dass eine Streikfreigabe vorliegt.
3. Der dbb / DBSH oder eine andere Gewerkschaft haben für den Bereich, in den Ihre Dienststelle fällt, zum Streik aufgerufen.
Tarifverhanldungen TVöD Bund und Kommunen 2025
Die aktuelle Streikfreigaben betrifft folgende Tarifbeschäftigten:
- des TVöD,
- des TV-BA,
- der Tarifverträge für die Träger der Deutschen Rentenversicherung,
- der Tarifverträge für die Träger der DGUV,
- der Tarifverträge für die Bundesbank, des TV-Fleischuntersuchung (VKA) und
- des TV-V,
- des TV-AVH
- sowie bezüglich der linearen Forderungen des MTV Autobahn.
Die Freigabe betrifft Auszubildenden und Schüler*innen, Praktikant*innen und dual Studierenden nach dem
- TVAöD (BBiG und Pflege),
- TVPöD,
- TVSöD
- TVHöD
- sowie in den anderen aufgezählten Tarifbereichen sind von dieser Streikfreigabe mit umfasst.
Nach Auffassung der Gewerkschaften müssen sich Streikende, auch wenn die Streikmaßnahmen auf einige Stunden beschränkt sind, grundsätzlich nicht am Zeiterfassungsgerät zum Streik „ausstempeln", da sie sich sonst in Freizeit befinden.
Ausnahme: Anderslautende Regelung in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung.
Zeiterfassungsgeräte oder Ähnliches
Grundsätzlich müssen sich Streikende am Zeiterfassungsgerät nicht zum Streik "ausstempeln" (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli2005, AZ: 1 AZR 133/04). Gestreikt wird grundsätzlich während der Arbeitszeit. Wer sich ausstempelt, befindet sich jedoch in Freizeit. Es reicht, wenn Sie sich mündlich bei Ihren Kolleg*innen oder den jeweiligen Vorgesetzten "zum Streik" abmelden. Etwas Anderes gilt nur, wenn vor Ort eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung gilt, die ein Ausstempeln z. B. auch während eines Streiks vorsieht. Im Regelfall folgen die Arbeitgeber jedoch der gegenteiligen Rechtsauffassung.
Und falls Sie sich doch ausstempeln? Dann weisen wir auf Folgendes hin:
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber für die Zeit der Streikteilnahme anteilig das Entgelt einbehalten. Zum Ausgleich erhalten Sie Streikgeld von DBSH. Wird nun durch das Ausstempeln gleichzeitig ein "Minus" auf dem Arbeitszeitkonto verbucht, so bedeutet dies, dass der Arbeitgeber einen doppelten Abzug vornimmt (Arbeitszeit und Entgelt). Dies ist nicht zulässig. Die Beschäftigten sollten in diesem Fall darauf bestehen, dass nur Entgelt einbehalten wird. Wird nur die Zeit der Streikteilnahme als "Minus" gewertet ohne gleichzeitig Entgelt einzubehalten, können Sie kein Streikgeld von uns erhalten, denn Voraussetzung für den Erhalt von Streikgeldunterstützung ist immer der Nachweis eines Entgeltabzugs. Weiter darf der Arbeitgeber auch nicht von seinen Beschäftigten fordern, die "ausgestempelte" Zeit nachzuarbeiten.
Ja. Auch Arbeitnehmer*innen die nicht streikberechtigt sind oder auch vom Streikrecht ausgeschlossen sind (z.B. Beamt*innen, Arbeitnehmer*innen bei kirchlichen Träger*innen) dürfen in ihrer Freizeit an Streiks, Demos und Aktionen teilnehmen.
Wir möchten an dieser Stelle zu solidarischen Streikteilnahmen ermutigen!
Grundsätzlich haben nur Gewerkschaftsmitglider ein Anrecht auf Streikgeld, weil diese mit ihrem Mitgliedsbeitrag in die gemeinsame Streikkasse einzahlen
DBSH-Mitglieder erhalten Streikgeld, wenn...
... sie nach einem Tarif beschäftigt sind, der in den Tarifverhandlungen mitverhandelt wird z.B. TVöD Sozial- und Erziehungsdienst (SuE)
... sie an einem (Warn)streik teilgenommen haben, zu dem ihr Tarif und ihr Bereich aufgerufen wurde z.B. Tarifbeschäftigte im TVöD SuE
... sie nachweisen können, dass es aufgrund der Streikteilnahme zu einer ausgesetzetn Lohnzahlung kam.
1. Onlineanmeldung VOR Streikteilnahme
Um die Streikberechtigung und somit auch das Anrecht auf Streikgeldauszahlung vorab prüfen zu können, bitten wir Sie um eine Anmeldung vor jeder Streikteilnahme online unter folgendem Link: Streikmeldung TVöD 2025
Hinweis: Ob Sie streikberechtigt und streikgelodberechtigt sind oder nicht, wird anhand der Daten geprüft, die Sie uns zur Verfügung stellen. Daher ist es essentiell, dass Sie uns Ihre aktuellen Daten bezüglich Ihrem Tarif, Kontaktdaten etc. übermitteln. Veränderungsmitteilungen können Sie einfach online erledigen: Veränderungsmitteilung - Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. - DBSH
2. Nachweis Gehaltsabzüge aufgrund der Streikteilnahme
Zum Nachweis, ob und in welcher Höhe Gehaltsabzüge infolge der Maßnahme zu beklagen sind, ist für jedes Einzelmitglied die entsprechende Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung vorzulegen. Hilfsweise kann dies auch durch eine schriftliche Bestätigung der Dienststelle geschehen. Erst wenn auch dieses trotz aller Bemühungen nicht erreicht werden kann, ist der Gehaltsabzug durch eine eidesstattliche Versicherung nachzuweisen.
Den Nachweis des Lohnausfalls bitte an die Bundesgeschäftstelle Herr Altehage schicken buchhaltung(at)dbsh(dot)net schicken. Bei Fragen ist Herr Altehage unter +49 (0)30 288 75 63 - 13 erreichbar.
Die Streikgeldunterstützung aus dem Arbeitskampffonds beträgt für den ordentlichen Streik bis zu 50,- Euro je Streiktag und Einzelmitglied. Bei Warnstreiks werden je Stunde und Einzelmitglied 10,- Euro, höchstens 50,- Euro pro Tag, Streikgeld gewährt. Dauert der Streik nicht den ganzen Tag, wird eine Stundenberechnung vorgenommen. Gleiches gilt für Warnstreiks bei einer Streikdauer von weniger als einer vollen Stunde. Dauert die Maßnahme weniger als 30 Minuten, wird abgerundet, dauert sie länger als 30 Minuten, wird aufgerundet.
Die Streikgeldunterstützung ist im Grundsatz in der dbb Streikgeldunterstützungsordnung geregelt.
Nachdem die dritten Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt wurden, können die Arbeitnehmer*innen oder Arbeitgeber*innen eine Schlichtung anrufen. Diese von besteht aus einer Schlichtungskommission mit Vertreter*innen, die die Gewerkschaften und Arbeitgeber*innen erwählen. Das Ziel der Schlichtung ist eine Schlichtungsempfehlung für folgende vierte Tarifverhandlung. Während des Schlichtungsprozesses besteht Friedenspflicht d.h. es gibt keine Streikfreigabe. Wird die Schlichtunsgempfehlung abgelehnt kann es zu einer Urabstimung aller Gewerkschaftsmitglieder kommen.
Nachdem das Schlichtungsverfahren abgeschlossen ist, wird eine vierte Tarifverhandlung eröffnet und die Schlichtungsempfehlung vorgelegt. Wenn einer der Verhandlungsparteien - auf Arbeitnehmer*innen oder Arbeitgeber*innenseite - die Schlichtungsempfehlung ablehnt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es zu einer Urabstimmung kommt.
In einer ersten Urabstimmung werden alle streikberechtigten DBSH-Mitglieder befragt, ob sie in einen unbefrsiteten Arbeitskampf eintreten wollen. Stimmen mehr als 75% für JA, kann eine Streikfreigabe für einen unbefristeten Streik erteilt werden.
Kommt es bei weiteren Tarifverhandlungen schließlich zu einer Einigung, gibt es eine zweite Urabstimmung. In dieser werden wieder alle streikberechtigten DBSH-Mitglieder befragt, ob sie die Tarifeinigung annehmen und den Arbeitskampf benden wollen. Stimmen mehr als 25% für JA, wird der Arbeitskampf beendet.
Alle streikberechtigten DBSH-Mitglieder werden automatisch postalisch angeschrieben und zur Urabstimmung aufgrufen. Die Wahl ist geheim.
Für einen rechtmäßigen Streik gelten folgende Voraussetzungen, die sich aus einer Mischung aus dem Tarifvertragsgesetz und der Rechtssprechung ergeben:
- Es geht um ein tarifvertraglich regelbares Ziel. Bei einem (Warn)streik, muss es um Forderungen gehen, die nur den Tarifvertrag angehen (vgl. §1 Tarifvertragsgesetz). Dazu gehören z.B. die Forderung nach Lohnerhöhung, Arbeitszeitregelungen, Urlaubs- und Freizeittage, Weihnachts- und Urlaubsgeld etc. Ein Streik ist unrechtmäßig, wenn es um Ziele geht, die nicht den Inhalt eines Tarifvertrages betreffen z.B. die Forderung nach einer Steuerreform
- Eine tariffähige, zuständige Gewerkschaft hat zum Streik aufgerufen. Gewerkschaften gehören laut § 2 (1) Tarifvertragsgesetz zu den Tarifvertragsparteien und haben somit die gesetzlich garantierte Autonomie,Tarifverträge mit Arbeitgeberverbänden abzuschließen. (Warn)streiks sind rechtmäßig, wenn die Gewerkschaften zum Streik aufrufen (vgl. BAG, Urteil v. 20.12.1963, 1 AZR 428/62). Die Gewerkschaften erteilen den Tarifbeschäftigten dann eine Warnstreikfreigabe. Nur die Tarifbeschäftigten, an die sich die Warnstreikfreigabe richtet, sind auch streikberechtigt.
- Die Friedenspflicht muss gewahrt sein. Ein (Warn)streik zu der eine Gewerkschaft aufgerufen hat ist unrechtmäßig, wenn dabei die Friedenspflicht verletzt wird. Die Friedenspflicht besteht während der gesamten Laufzeit eines Tarifvertrages (i.d.R. 24 Monate) und während den Tarifverhandlungen. (Warn)streiks sind rechtmäßig, wenn sie z.B. zwischen den Tarifverhandlungen stattfinden.
- Verhältnismäßigkeit. Der (Warn)streik ist rechtmäßig, wenn er das letzte, legitime Druckmittel in den Tarifverhandlungen ist. Das bedeutet, dass Streiks zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemssen sein müssen. Das Maß der Verhältnismäßigkeit ist nicht gesetzlich geregelt, sondern wird über Rechtssprechungen definiert. Es gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn aufgrund eines Streiks Klient*innen nicht betreut werden. Der oder die Arbeitgeber*in hat durch Notfall- und Notdienstpläne, die Versorgung von Patient*innen, Klient*innen und Adressat*innen sicher zu stellen.
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