Landesverband Baden-Württemberg

Tarif und Streik


Ergebnisse der Tarifverhandlungen TV-L 2023

Inflationsausgleich

  • 1.800 Euro Inflationsausgleich als Einmalzahlung (Azubis, Studierende, Praktikanten 1.000 Euro), Teilzeit anteilig. Dieser wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt.
  • Zusätzlicher Infationsausgleich monatlich für Januar bis Oktober 2024 jeweils 120 Euro (Azubis, Studierende, Praktikanten monatlich 50 Euro), Teilzeit anteilig.

Entgelt

  • Die Einkommen erhöhen sich zum 1. November 2024 um 200 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent.
  • Wird dabei insgesamt keine Erhöhung von 340 Euro erreicht, wird der betreffende Erhöhungsbetrag zum 1. Februar 2025 auf 340 Euro gesetzt.

Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit von 25 Monaten

Sozial- und Erziehungsdienst

Aufwertung der Berufsgruppen in Berlin, Hamburg und Bremen:

  • Beschäftigte, die in der Anlage A (Entgeltordnung zum TV-L), Teil II Abschnitt 20 in den Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130 Euro.
  • Beschäftigte, die in der Anlage A (Entgeltordnung zum TV-L), Teil II Abschnitt 20 in den Entgeltgruppen S 11b, S 12 sowie S 14 und im Abschnitt 20.4 in der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 1 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.
  • Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Zulagen anteilig.
  • Diese Zulagen werden ab dem 1. Januar 2024 gezahlt.

Stadtstaatenzulage

  • Die vom Land Berlin bislang außertarifich gezahlte Hauptstadtzulage wird inhaltsgleich von der TdL und den Gewerkschaften tarifiert.
  • Für Bremen und Hamburg gibt es eine Gesprächszusage, nach der ab dem 1. Juli 2025 Gespräche mit dem Ziel geführt werden, auf Landesebene Regelungen über eine Zulage für Beschäftigte, die bürgernahe Dienste wahrnehmen, zu vereinbaren.

Studentische Beschäftigte

Für die studentischen Beschäftigten wird in einer schuldrechtlichen Vereinbarung ab dem 1. April 2024 eine Mindestvertragslaufzeit von in der Regel einem Jahr vereinbart. Des Weiteren werden Mindestentgelte für studentische Beschäftigte ohne Abschluss festgelegt:

  • 13,25 Euro ab dem Sommersemester 2024
  • 13,98 Euro ab dem Sommersemester 2025
Beschreibung: Download:
TV-L_SuE_bis_Okt2024.pdf
TV-L_SuE_ab_Nov2024.pdf
TV-L_SuE_ab_Feb2025.pdf

Traifverhandlungen TV-L

Forderungen

  • Die Tabellenentgelte der Beschäftigten sollen um 10,5 %, mindestens aber um 500 Euro monatlich erhöht werden.
  • Die Entgelte der Auszubildenden, Studierenden und Praktikantinnen / Praktikanten sollen um 200 Euro monatlich erhöht werden.
  • Die Laufzeit soll 12 Monate betragen.
  • Unbefristete Übernahme in Vollzeit der Auszubildenden und Dual Studierenden nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung

Erwartungen

  • Der dbb erwartet, dass die Beschäftigten der ambulanten und stationären Pflege im Vollzug (Justiz- und Maßregelvollzug) sowie den Landeskrankenhäusern die dynamische Zulage für Pflegekräfte erhalten.
  • In den Stadtstaaten erledigen die Beschäftigten sowohl Landesaufgaben als auch kommunale Aufgaben. Die Städte stehen bei der Gewinnung von Beschäftigten in Konkurrenz zum Umland. Der dbb erwartet daher eine monatliche Stadtstaatenzulage von 300 Euro.
  • Der dbb konnte in der Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst 2022 für die Beschäftigten in den Kommunen eine ganze Reihe von Verbesserungen erreichen. Wir erwarten, dass die Verbesserungen aus diesem Abschluss mit den Kommunen auch auf die Beschäftigten der Länder übertragen werden.
  • Der dbb erwartet die Tarifierung der Arbeitsbedingungen der studentischen Beschäftigten (studentischen Hilfskräfte).
  • Der dbb erwartet die Tarifierung der bislang außertariflich gezahlten Zulage für Beschäftigte im Gesundheitsdienst in den Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg-
  • Die Auszubildenden, Studierenden und Praktikantinnen/Praktikanten in Berlin, Bremen und Hamburg erwarten die Zahlung einer monatlichen Stadtstaatenzulage von 150 Euro.
  • Der dbb erwartet zudem die umgehende Erfüllung der Verhandlungszusage aus der Tarifeinigung von 2019 zu Abschnitt 3.7 Teil III der Entgeltordnung der Länder für die Beschäftigten im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau.
  • Der dbb erwartet die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Verhandlungsergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der entsprechenden Länder und Kommunen.

Die Forderungen und Erwartungen werden nicht an das Land Hessen gestellt.


Fragen und Antworten zu Tarifverhandlungen und Streik

Streikberechtigt bedeutet ein Anspruch auf Streikgeld, wenn während der Arbeitszeit gestreikt wird. Streikberechtigt sind immer nur die Arbeitnehmer*innen, die nach dem Tarif bezahlt werden, der aktuell verhandelt wird. Alle Beschäftigte im TV-L sind streikberechtigt. Dazu gehören Beschäftigte im TV-L, TV-L-Forst, Pkw-Fahrer-TV-L, TV ITDZ sowie Auszubildende, Praktikanten und dual Studierende nach dem TVA-L (BBiG, Pflege, Gesundheit), TVPrakt-L und TVdS-L.

Nachdem das Schlichtungsverfahren abgeschlossen ist, wird eine vierte Tarifverhandlung eröffnet und die Schlichtungsempfehlung vorgelegt. Wenn einer der Verhandlungsparteien - auf Arbeitnehmer*innen oder Arbeitgeber*innenseite - die Schlichtungsempfehlung ablehnt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es zu einer Urabstimmung kommt.

In einer ersten Urabstimmung werden alle streikberechtigten DBSH-Mitglieder befragt, ob sie in einen unbefrsiteten Arbeitskampf eintreten wollen. Stimmen mehr als 75% für JA, kann eine Streikfreigabe für einen unbefristeten Streik erteilt werden.

Kommt es bei weiteren Tarifverhandlungen schließlich zu einer Einigung, gibt es eine zweite Urabstimmung. In dieser werden wieder alle streikberechtigten DBSH-Mitglieder befragt, ob sie die Tarifeinigung annehmen und den Arbeitskampf benden wollen. Stimmen mehr als 25% für JA, wird der Arbeitskampf beendet.

Alle streikberechtigten DBSH-Mitglieder werden automatisch postalisch angeschrieben und zur Urabstimmung aufgrufen. Die Wahl ist geheim.

Ja. Auch Arbeitnehmer*innen die nicht streikberechtigt sind oder auch vom Streikrecht ausgeschlossen sind (z.B. Beamt*innen, Arbeitnehmer*innen bei kirchlichen Träger*innen) dürfen in ihrer Freizeit an Streiks, Demos und Aktionen teilnehmen.
Wir möchten an dieser Stelle zu solidarischen Streikteilnahmen ermutigen!

 

Streikgeld wird nur an streikende, streikberechtigte DBSH-Mitglieder ausgezahlt, die in einem Tarif beschäftigt sind, der von den aktuellen Tarifverhandlungen betroffen ist.

Nachdem die dritten Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt wurden, können die Arbeitnehmer*innen oder Arbeitgeber*innen eine Schlichtung anrufen. Diese von besteht aus einer Schlichtungskommission mit Vertreter*innen, die die Gewerkschaften und Arbeitgeber*innen erwählen. Das Ziel der Schlichtung ist eine Schlichtungsempfehlung für folgende vierte Tarifverhandlung. Während des Schlichtungsprozesses besteht Friedenspflicht d.h. es gibt keine Streikfreigabe. Wird die Schlichtunsgempfehlung abgelehnt kann es zu einer Urabstimung aller Gewerkschaftsmitglieder kommen.

1. Vorabregistrierung online

Um die Streikberechtigung und somit auch das Recht auf Streikgeld vorab prüfen zu können, bitten wir um eine Vorabregistrierung online unter folgendem Link: https://dbsh.typeform.com/StreikTV-L23

2. Streikausweis gleich Streiknachweis

Wenn wir zum Streik aufgerufen haben und Sie mit uns gemeinsam für bessere Bedingungen einstehen, dann erhalten Sie am Streiktag einen Streikausweis von der örtlichen Streikleitung. Ihre personenbezogenen Daten füllen Sie dafür bitte selbst aus und die örtliche Streikleitung wird das Datum, Beginn und Ende des Streiks vermerken. Wichtig für Sie ist, dass der Streikausweis von der Streikleitung unterschrieben wird.

3. Nachweis Gehaltsabzüge

Zum Nachweis, ob und in welcher Höhe Gehaltsabzüge infolge der Maßnahme zu beklagen sind, ist für jedes Einzelmitglied die entsprechende Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung vorzulegen. Hilfsweise kann dies auch durch eine schriftliche Bestätigung der Dienststelle geschehen. Erst wenn auch dieses trotz aller Bemühungen nicht erreicht werden kann, ist der Gehaltsabzug durch eine eidesstattliche Versicherung nachzuweisen. Bitte senden Sie Ihren Streikausweis gemeinsam mit der Bescheinigung des Arbeitgerbers über den Verdienstausfall an die Geschäftsstelle. Das Streikgeld erhalten Sie direkt von uns überwiesen.

4. Dokumente einreichen

Den Streikausweis und den Nachweis zum Gehaltsabzug bitte an die Bundesgeschäftstelle Herr Altehage schicken buchhaltung(at)dbsh(dot)net schicken. Bei Fragen ist Herr Altehage unter +49 (0)30 288 75 63 - 13 erreichbar.

Die Streikgeldunterstützung aus dem Arbeitskampffonds beträgt für den ordentlichen Streik bis zu 50,- Euro je Streiktag und Einzelmitglied. Bei Warnstreiks werden je Stunde und Einzelmitglied 10,- Euro, höchstens 50,- Euro pro Tag, Streikgeld gewährt. Dauert der Streik nicht den ganzen Tag, wird eine Stundenberechnung vorgenommen. Gleiches gilt für Warnstreiks bei einer Streikdauer von weniger als einer vollen Stunde. Dauert die Maßnahme weniger als 30 Minuten, wird abgerundet, dauert sie länger als 30 Minuten, wird aufgerundet.

Die Streikgeldunterstützung ist im Grundsatz in der dbb Streikgeldunterstützungsordnung geregelt.

Nach Auffassung der Gewerkschaften müssen sich Streikende, auch wenn die Streikmaßnahmen auf einige Stunden beschränkt sind, grundsätzlich nicht am Zeiterfassungsgerät zum Streik „ausstempeln", da sie sich sonst in Freizeit befinden.
Ausnahme: Anderslautende Regelung in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung.

Zeiterfassungsgeräte oder Ähnliches

Grundsätzlich müssen sich Streikende am Zeiterfassungsgerät nicht zum Streik "ausstempeln" (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli2005, AZ: 1 AZR 133/04). Gestreikt wird grundsätzlich während der Arbeitszeit. Wer sich ausstempelt, befindet sich jedoch in Freizeit. Es reicht, wenn Sie sich mündlich bei Ihren Kolleg*innen oder den jeweiligen Vorgesetzten "zum Streik" abmelden. Etwas Anderes gilt nur, wenn vor Ort eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung gilt, die ein Ausstempeln z. B. auch während eines Streiks vorsieht. Im Regelfall folgen die Arbeitgeber jedoch der gegenteiligen Rechtsauffassung.

Und falls Sie sich doch ausstempeln? Dann weisen wir auf Folgendes hin:

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber für die Zeit der Streikteilnahme anteilig das Entgelt einbehalten. Zum Ausgleich erhalten Sie Streikgeld von DBSH. Wird nun durch das Ausstempeln gleichzeitig ein "Minus" auf dem Arbeitszeitkonto verbucht, so bedeutet dies, dass der Arbeitgeber einen doppelten Abzug vornimmt (Arbeitszeit und Entgelt). Dies ist nicht zulässig. Die Beschäftigten sollten in diesem Fall darauf bestehen, dass nur Entgelt einbehalten wird. Wird nur die Zeit der Streikteilnahme als "Minus" gewertet ohne gleichzeitig Entgelt einzubehalten, können Sie kein Streikgeld von uns erhalten, denn Voraussetzung für den Erhalt von Streikgeldunterstützung ist immer der Nachweis eines Entgeltabzugs. Weiter darf der Arbeitgeber auch nicht von seinen Beschäftigten fordern, die "ausgestempelte" Zeit nachzuarbeiten.

Weitere Informationen

Beschreibung: Download:
Rechte im Arbeitskampf
Notdienstvereinbarung
Zeiterfassung

Kontakt


Tarif und Streik

personNadine Rechlin

mail_outline streik(at)dbsh-bawue(dot)de

Kontakte und Zuständigkeiten

Der DBSH auf Social Media

Mitgliedschaften des DBSH

Deutscher Beamtenbund & Tarifunion

International Federation of Social Workers